Persönlichkeitsanteile einer kombinierten Persönlichkeitsstörung [ICD-10 F61]) keine verminderte Schuldfähigkeit begründen. Der Berufungskläger zeigte weder auf, inwiefern er im täglichen Leben eingeschränkt ist, noch lassen sich diesbezüglich Hinweise aus den Akten entnehmen. Im Gutachten wird sodann eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 StGB klar verneint (STA-act. 9.2.127 Ziff. 6.2.1 f.).