Inwieweit aufgrund des Kontakt- und Rayonverbots sowie der Untersuchungshaft auf eine verminderte Schuldfähigkeit geschlossen werden soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt. Soweit der Berufungskläger auf die Verfahrensumstände hinwies, kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen (vgl. E. 5.5.5) verwiesen werden. Überdies lässt sich auch mit der vorliegenden psychiatrischen Diagnose (narzisstische, histrionische und emotional instabile [impulsive] Persönlichkeitsanteile einer kombinierten Persönlichkeitsstörung [ICD-10 F61]) keine verminderte Schuldfähigkeit begründen.