Merkmale, die für eine Herabsetzung, jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen für eine Aufhebung der Schuldfähigkeit sprechen, sind u.a. Einengung der Lebensführung, Stereotypisierung von Verhaltensweisen, Häufung sozialer Konflikte ausserhalb der Delinquenz, ausgeprägte emotionale Labilisierung vor dem Delikt (FELIX BOMMER/VOLKER DITTMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 67 zu Art. 19).