5.6.6.2. Relevante psychische Störungen, wie Störungen der Persönlichkeit, des allgemeinen Verhaltens und des Sexualverhaltens müssen sich für die strafrechtliche Relevanz auch ausserhalb des Delinquenzbereiches bei der betreffenden Person ausgewirkt haben, d.h. es ist aufzuzeigen, wie weit der Handlungsspielraum auch im täglichen Leben eingeschränkt ist. Merkmale, die für eine Herabsetzung, jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen für eine Aufhebung der Schuldfähigkeit sprechen, sind u.a.