Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz unter E. I.4.2 S. 41 3. Abschnitt verwiesen werden. Die Voraussetzungen für eine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. b StGB sind nicht gegeben. 5.6.6. Verminderte Schuldfähigkeit i.S. von Art. 19 Abs. 2 StGB 5.6.6.1. Der Berufungskläger machte im Weiteren im Rahmen von Art. 47 StGB eine verminderte Schuldfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB geltend. Er bezog sich dabei auf ein unfaires Verfahren, die lange Untersuchungshaft (vgl. Ausführungen unter E. 5.5.5) sowie auf die psychiatrischen Diagnosen.