Art. 48 StGB nennt verschiedene Gründe, welche zur Strafmilderung führen können. Die vom Berufungskläger aufgeführten angeblichen Gründe (unsachgemässes Orts- und Kontaktverbot, lange Untersuchungshaft) rechtfertigen vorliegend keine Strafmilderung. Auch soweit der Berufungskläger auf das Verhalten der Zivilklägerin hinwies, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die von ihm pauschal geltend gemachten Handlungen, durch welche er sich von der Zivilklägerin herausgefordert gefühlt habe, sind in keiner Art und Weise erstellt noch ersichtlich. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz unter E. I.4.2 S. 41 3. Abschnitt verwiesen werden.