Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III.1.4.4.3 S. 161). Die Strafempfindlichkeit wird mit der Vorinstanz als neutral beurteilt. 5.6.5. Strafmilderung gemäss Art. 48 StGB Der Berufungskläger machte Strafmilderung geltend, indem er ein unfaires Verfahren gegen seine Person rügte. Er verwies diesbezüglich zunächst auf das unsachgemässe und exzessive Orts- und Kontaktverbot. Weiter beklagte er die lange Untersuchungshaft und brachte schliesslich das Verhalten der Zivilklägerin ins Spiel, welche ihn zumindest am Anfang zu neuen Tathandlungen provoziert und herausgefordert habe.