5.6.4.2. Die Vorinstanz beurteilte die Strafempfindlichkeit des Berufungsklägers als neutral. Jeder unbedingte Freiheitsentzug bringt es mit sich, dass die betroffene Person aus ihrem sozialen und beruflichen Umfeld herausgerissen wird. Inwiefern der Berufungskläger diesbezüglich mehr als alle andern betroffen ist, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es für eine Strafminderung aussergewöhnlicher Umstände. Solche wurden vom Berufungskläger nicht angeführt und sind auch nicht ersichtlich. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III.1.4.4.3 S. 161).