Eine Verletzung der Unschuldsvermutung liegt nicht vor. Im Weiteren kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III.1.4.4.2 S. 159 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden. Das Nachtatverhalten rechtfertigt eine Erhöhung der Gesamtstrafe von 21 Monaten um zwei Monate. 5.6.4. Strafempfindlichkeit 5.6.4.1. Der Berufungskläger führte in Bezug auf die Strafempfindlichkeit aus, dass das Einsperren, wie bei der Untersuchungshaft gesehen, sich destabilisierend auf ihn auswirke. Durch den Vollzug einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe würde der Berufungskläger aus seinem sozialen Netz und aus der für ihn sinnstiftenden Tätigkeit gerissen.