Unbestritten waren die Vorfälle zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung strafrechtlich noch nicht beurteilt. Mit der Vorinstanz ist jedoch darin einig zu gehen, dass der Berufungskläger, zweifelsohne auch nach dem im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Zeitraum, mehrfach gegen das Annäherungs-, Kontakt- und Rayonverbot verstiess. Gewisse Vorfälle hat der Berufungskläger selber eingestanden. Er gab zu, dass er der Zivilklägerin aus T.__ E-Mails geschrieben habe, ihr Kisten mit ihren Sachen vor die Haustüre stellte und er wiederholt durch W.__ gefahren sei. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung liegt nicht vor.