5.6.3. Nachtatverhalten 5.6.3.1. Der Berufungskläger reklamierte die vorinstanzliche Straferhöhung aufgrund seines Nachtatverhaltens. Die diesbezüglichen Vorhaltungen seien richterlich noch nicht beurteilt und damit bloss unbewiesene Behauptungen der Zivilklägerin. Die Zivilklägerin habe diese Vorwürfe in einem anderen noch hängigen Verfahren gemacht. Es würde eine Verletzung der Unschuldsvermutung resultieren, wenn die Behauptungen der Zivilklägerin als bewiesen angesehen wür-