5.6.2. Vorleben Das Vorleben des Berufungsklägers wurde von der Vorinstanz weder als straferhöhend noch als strafmindernd beurteilt. Die Arbeit an den Blumenfeldern, die vom Berufungskläger angeführte gute Beziehung zu seinen Kindern sowie die neue Partnerschaft wurden berücksichtigt. Die Vorinstanz würdigte das Vorleben, wie ebenso sämtliche übrigen Aspekte zutreffend. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Erstinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III.1.4.4, S. 158 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der vom Berufungskläger geltend gemachte gute Kontakt zur Kindesmutter vermag daran nichts zu ändern.