5.5.3. Vergehen im Strassenverkehr Die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Strafzumessung zu den Vergehen im Strassenverkehr werden vom Berufungskläger nicht beanstandet. Die Vorinstanz würdigte die objektive und subjektive Tatschwere zutreffend und bewertete sowohl die objektive wie auch die subjektive Tatschwere als nicht mehr leicht. In der Folge wurde eine Strafe von vier Monaten Freiheitsstrafe, asperiert um zwei Monate, als angemessen angesehen. Es kann deshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.1.3 insb. S. 153 f. und E. III.1.4.3.3 S. 157; Art. 82 Abs. 4 StGB) verwiesen werden.