Im Übrigen, insbesondere auch für die subjektive Tatschwere kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III.1.4.3.1 S. 155-157; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wiegt auch die subjektive Tatschwere schwer und wirkt sich insgesamt straferhöhend aus. Aufgrund der subjektiven Tatschwere erscheint eine Erhöhung von zwei Monaten als angemessen. Somit erachtet das Obergericht für die Nötigungen eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten, asperiert 16 Monaten, als verschuldensangemessen.