Der Berufungskläger war an gewissen Tagen omnipräsent. Dass der Berufungskläger gegenüber dem Opfer nie gewalttätig wurde, vermag an der objektiven Tatschwere nichts zu ändern. Die Zivilklägerin fühlte sich belästigt, konnte dem Täter nicht ausweichen, ihre persönliche Freiheit war empfindlich eingeschränkt. Die allgegenwärtige Präsenz des Berufungsklägers, sein belagerndes, belauerndes und drängendes Verhalten machten die Zivilklägerin krank und führten zu einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit. Die Zivilklägerin erlitt einen Erschöpfungszustand sowie posttraumatische Belastungsstörungen mit massiven Angst- und Panikzuständen.