Er beschränkte sich dabei nicht nur auf das persönliche Auftauchen an ihrer Wohnadresse und in der Nähe ihres Arbeitsplatzes, sondern verängstigte die Zivilklägerin unter anderem durch wiederholtes Deponieren und Hinterlegen von Gegenständen an unterschiedlichen Orten (bei ihrem Auto, an ihrer Wohnadresse). Er schreckte nicht davor zurück, verschiedene Sachen auf ihren Namen und ihre Rechnung an ihre Wohnadresse zu bestellten und anliefern zu lassen. In der virtuellen Welt hatte die Zivilklägerin keine Ruhe vor dem Berufungskläger. Sowohl auf Facebook wie auch per E-Mail meldete er sich bei der Zivilklägerin. Der Berufungskläger war an gewissen Tagen omnipräsent.