Wie die Vorinstanz bewertet das Obergericht die objektive Tatschwere unter Berücksichtigung der sich über Monate hinziehenden Vorfälle als schwer. Das objektive Tatverschulden liegt im mittleren bis oberen Bereich. Der Berufungskläger tauchte trotz Kontakt- und Rayonverbot wieder und wieder in unmittelbarer Nähe der Zivilklägerin auf. Er beschränkte sich dabei nicht nur auf das persönliche Auftauchen an ihrer Wohnadresse und in der Nähe ihres Arbeitsplatzes, sondern verängstigte die Zivilklägerin unter anderem durch wiederholtes Deponieren und Hinterlegen von Gegenständen an unterschiedlichen Orten (bei ihrem Auto, an ihrer Wohnadresse).