Daraus aber generelle Schlussfolgerungen auf die Schwere der Verletzung, die Verwerflichkeit des Handelns, die Täter-Opfer-Beziehung und somit auf die konkrete Tatschwere des jeweiligen Falles zu ziehen, ist verfehlt. Der Einbezug der Öffentlichkeit ist lediglich ein Merkmal von vielen. Dem darüber hinaus aufgeführten BGE 129 IV 262 liegt ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, ging es dort um Stalking in Zusammenhang mit einer Entlassung.