Der Berufungskläger vermag weder mit seinem Hinweis auf die Rechtsprechung noch auf die Definition des Stalkings etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Dass sein in casu inkriminiertes Verhalten, so der Berufungskläger, verglichen mit BGE 141 IV 437 nicht unter Einbezug der Öffentlichkeit stattgefunden habe, ist unbedeutend. Es trifft zwar zu, dass die Öffentlichkeit vorliegend mehrheitlich nicht involviert war. Daraus aber generelle Schlussfolgerungen auf die Schwere der Verletzung, die Verwerflichkeit des Handelns, die Täter-Opfer-Beziehung und somit auf die konkrete Tatschwere des jeweiligen Falles zu ziehen, ist verfehlt.