Soweit der Berufungskläger sich vorliegend auf ein widersprüchliches Verhalten der Zivilklägerin bezieht, wird auf die Ausführungen unter E. 3.3.2.2 verwiesen. 5.5.2.2. Insgesamt hielt die Vorinstanz für die mehrfachen Nötigungen eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als verschuldensangemessen. Die Vorinstanz bewertete sowohl die objektive wie auch die subjektive Tatschwere als schwer. Das objektiv schwere Tatverschulden wurde dabei im mittleren bis oberen Bereich angesiedelt und dafür eine Strafe von 13 Monaten als angemessen angesehen. Die subjektiven Tatkomponenten, welche sich straferhöhend auswirken, wurden mit zwei Monaten berücksichtigt.