Unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 141 IV 437, 129 IV 262) liess der Berufungskläger weiter ausführen, dass es sich in casu keineswegs um einen, wie die Zivilklägerin meine, einzigartigen Fall von Stalking handle, sondern schlicht um einen, welcher im unteren durchschnittlichen Bereich liege. Die objektive Tatschwere liege infolge falscher Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz im tiefen bis mittleren Bereich. Zusammengefasst führte der Berufungskläger aus, die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe sei nicht verschuldensgerecht.