5.5.2. Nötigung 5.5.2.1. Der Berufungskläger kritisierte die von der Vorinstanz festgelegte Höhe der Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Es werde dabei weder der objektiven noch der subjektiven Tatschwere angemessen Rechnung getragen. Dabei verwies der Berufungskläger darauf, dass eine Nötigung in Form von Stalking per definitionem fortwährend und dauernd sei. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 141 IV 437, 129 IV 262) liess der Berufungskläger weiter ausführen, dass es sich in casu keineswegs um einen, wie die Zivilklägerin meine, einzigartigen Fall von Stalking handle, sondern schlicht um einen, welcher im unteren durchschnittlichen Bereich liege.