Unter Einbezug des relativ weiten Strafrahmens (bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe) sowie den weiteren Tatkomponenten (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III.1.4.1 S. 154, Art. 82 Abs. 4 StPO) erweist sich die vorinstanzliche Einsatzstrafe von drei Monaten nicht als unangemessen. Das Obergericht kann sich den treffenden Ausführungen der Vorinstanz anschliessen und geht ebenfalls von einer Einsatzstrafe von drei Monaten aus (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III.1.4.2 S. 154 f.).