Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz den Deliktsbetrag als eines von mehreren Merkmalen in seine Beurteilung miteinbezog. Bezüglich des vollendeten Deliktes ging sie nachvollziehbar von einem leichten objektiven Tatverschulden aus. Unter Einbezug des relativ weiten Strafrahmens (bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe) sowie den weiteren Tatkomponenten (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III.1.4.1 S. 154, Art. 82 Abs. 4 StPO) erweist sich die vorinstanzliche Einsatzstrafe von drei Monaten nicht als unangemessen.