Für die Nötigungen sowie die Vergehen im Strassenverkehr rechtfertigt sich die Anordnung einer Freiheitsstrafe. 5.4. Strafmass - Tatkomponenten 5.5. 5.5.1. Betrug Der Berufungskläger brachte in Bezug auf die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Einsatzstrafe von drei Monaten vor, ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Strafzumessung sei der geringe Deliktsbetrag. Der Berufungskläger bewege sich im Bereich der leicht- bis mittelgradigen Kriminalität, bei welcher angesichts des geringen objektiven Tatverschuldens und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung - entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen - nur eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Betracht komme.