Das Vorgehen der Vorinstanz, in Bezug auf die Festlegung der Strafart für die Nötigungen und die Vergehen im Strassenverkehr eine Freiheitsstrafe auszusprechen, erweist sich infolgedessen als angebracht. Es kann im Übrigen auf die dortigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III.1.3 S. 152 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).