In casu liegt insofern eine aussergewöhnliche Konstellation vor, als mit den mehrfachen Nötigungen und der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln mehrere unabhängig voneinander begangene und unterschiedlich schwerwiegende Straftaten zu beurteilen sind, diese jedoch alle zusammengefasst unter dem Begriff des Stalkings erfasst werden. Das Vorgehen der Vorinstanz, in Bezug auf die Festlegung der Strafart für die Nötigungen und die Vergehen im Strassenverkehr eine Freiheitsstrafe auszusprechen, erweist sich infolgedessen als angebracht.