Die Vorinstanz hat bezüglich der Nötigungen und der Vergehen im Strassenverkehr zutreffend erwogen, dass die Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sich diese nicht mehr sinnvoll trennen und beurteilen lassen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III.1.3 S. 152 ff.). In casu liegt insofern eine aussergewöhnliche Konstellation vor, als mit den mehrfachen Nötigungen und der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln mehrere unabhängig voneinander begangene und unterschiedlich schwerwiegende Straftaten zu beurteilen sind, diese jedoch alle zusammengefasst unter dem Begriff des Stalkings erfasst werden.