Das Vorgehen der Vorinstanz, die Vorstrafe des Berufungsklägers, auch wenn diese nicht einschlägig ist, in die Gesamtbeurteilung miteinzubeziehen, ist sodann nicht zu beanstanden. Selbst wenn der Berufungskläger bisher noch nie wegen eines Vermögensdeliktes rechtskräftig verurteilt wurde, können die Vorstrafen nicht einfach ausgeblendet werden. Zu den sozialen Auswirkungen einer Freiheitsstrafe ist anzumerken, dass der Berufungskläger für keine Familie zu sorgen hat, sich während mehreren Monaten im Jahr im Ausland aufhält und die Blumenfelder im Nebenerwerb führt. Die Freiheitsstrafe trifft den Berufungskläger somit nicht härter als sie jede andere Person treffen würde.