Die Tatsache, dass der Berufungskläger nicht einschlägig vorbestraft ist, ist nur ein Faktor neben anderen, welche im Rahmen der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen sind. Sodann werden vom Bundesgericht regelmässig Vorstrafen, welche andersartige Delikte betreffen als "für die Prognose nicht völlig belanglos" bezeichnet (ROLAND SCHNEIDER/ROY GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 62 zu Art. 42 StGB). Das Vorgehen der Vorinstanz, die Vorstrafe des Berufungsklägers, auch wenn diese nicht einschlägig ist, in die Gesamtbeurteilung miteinzubeziehen, ist sodann nicht zu beanstanden.