5.3.3.3.2. Daran vermögen auch die weiteren Einwände des Berufungsklägers bezüglich einschlägiger Vorstrafe und den sozialen Auswirkungen nichts zu ändern. In Bezug auf die strafrechtliche Vorbelastung ist zu berücksichtigen, ob der Verurteilte für dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet oder nicht (BGE 118 IV 97 E: 2c). Die Tatsache, dass der Berufungskläger nicht einschlägig vorbestraft ist, ist nur ein Faktor neben anderen, welche im Rahmen der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen sind.