Infolgedessen ist von einer negativen Vollstreckungsprognose in Bezug auf eine unbedingte Geldstrafe auszugehen. Sodann kann dem Berufungskläger auch keine günstige Legalprognose ausgestellt werden (vgl. dazu unten E. 6.9.4). Eine weitere Geldstrafe müsste unbedingt ausgesprochen werden, weil sie vom Berufungskläger unter Einbezug seiner beruflichen und finanziellen Situation nicht beglichen werden könnte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Berufungskläger von Bussen und Geldstrafen unbeeindruckt zeigte. Individuell-konkret macht das Verhängen einer Geldstrafe beim Berufungskläger wenig Sinn, eine spezialpräventive Wirkung wäre davon nicht zu erwarten.