Auch im Therapieverlaufsbericht 2020 wird - trotz der IV-Rente - von einer angespannten finanziellen Situation ausgegangen (vgl. Beilage zu amtl. Bel. 41). Nach dem Ausgeführten verfügt der Berufungskläger über nur sehr beschränkte finanzielle Mittel. Daran vermögen auch die wiederholten mehrmonatigen Auslandsaufenthalte, während welchen der Berufungskläger von tieferen Lebenshaltungskosten profitiert, nichts zu ändern. Die während dieser Zeit in der Schweiz anfallenden Fixkosten (Wohnung, Versicherung etc.) bleiben sich gleich. Infolgedessen ist von einer negativen Vollstreckungsprognose in Bezug auf eine unbedingte Geldstrafe auszugehen.