Im vorinstanzlichen Urteil wurde zur finanziellen Situation des Berufungsklägers festgehalten, dass er rückwirkend ab 2017 eine volle IV-Rente erhält. Zudem wurde sichergestellt, dass der Berufungskläger über das soziale Existenzminimum von Fr. 2'086.00 verfügt (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. II.1.4.4.1 S. 159). Die IV-Rente bezifferte der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung mit Fr. 2'010.00. Diesbezüglich lässt sich keine wesentliche Veränderung zu den Verhältnissen im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils feststellen.