5.3.3.3. 5.3.3.3.1. Der Berufungskläger machte eine Stabilisierung seiner finanziellen Situation geltend. Dazu liess er ausführen, dass er mittlerweile eine ganze IV-Rente erhalte. Eine Geldstrafe könne somit voraussichtlich auch vollzogen werden. Nur mit äusserster Zurückhaltung sei von einer negativen Vollstreckungsprognose auszugehen. Es fehle vorliegend an der Voraussetzung der offensichtlich fehlenden Vollstreckbarkeit. Im vorinstanzlichen Urteil wurde zur finanziellen Situation des Berufungsklägers festgehalten, dass er rückwirkend ab 2017 eine volle IV-Rente erhält.