Das Bundesgericht legt die Voraussetzungen der Negativvollstreckungsprognose restriktiv aus. Eine negative Vollstreckungsprognose ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, nicht zuletzt, weil bei Nichtbezahlung der Geldstrafe an ihrer Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe tritt (Art. 36 Abs. 1 StGB; GORAN MAZZUCCHELLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 42a f. Art. 41 mit Hinweis).