Eine bedingte oder unbedingte Freiheitsstrafe kann ausgesprochen werden, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Um die Vollzugschancen einer (unbedingten) Geldstrafe abschätzen zu können, muss der Richter im Rahmen des Prognoseurteils auf den zu erwartenden Vollzug vorausblicken. Vom Richter wird also eine negative Prognose hinsichtlich der Vollstreckbarkeit der Geldstrafe verlangt. Das heisst aber auch, dass ein blosses Wahrscheinlichkeitsurteil ausreicht. Das Bundesgericht legt die Voraussetzungen der Negativvollstreckungsprognose restriktiv aus.