Überdies bestehe – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – eine gute Legalprognose. Die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers hätten sich stabilisiert, weshalb eine Geldstrafe voraussichtlich auch vollzogen werden könne. Angesichts des geringen objektiven Tatverschuldens des Berufungsklägers komme nur eine Geldstrafe in Betracht.