5.3.3. Betrug 5.3.3.1. Der Berufungskläger beantragt für den Betrug eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Er monierte die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe bzw. die festgesetzte Einsatzstrafe von drei Monaten in mehrfacher Hinsicht. Zunächst machte er geltend, die Vorinstanz verkenne, dass der Berufungskläger bisher nie aufgrund eines Vermögensdelikts verurteilt worden sei. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass er ein solches zukünftig begehen werde. Überdies bestehe – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – eine gute Legalprognose.