5.2. Für die allgemeine Strafzumessung, die objektive und subjektive Tatschwere sowie die Täterkomponenten kann ohne weiteres auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III.1.2 f. S. 151-153, III.1.4.1 S. 154-158, III.1.4.4 S. 158-161; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.3. Strafart 5.3.1. Der Berufungskläger machte zunächst zusammenfassend geltend, es habe anstelle der von der Vorinstanz ausgesprochenen zweijährigen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu ergehen. Damit rügte der Berufungskläger zunächst die Strafart bzw. das Aussprechen einer Freiheitsstrafe durch die Vorinstanz.