Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1252/2014 vom 4. Mai 2015 E. 4.3). Die Vorinstanz bestrafte den Berufungskläger mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 4'000.00, unter Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 122 Tagen und des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (die Termine bei Oberärztin D.__ wurden betreffend die ambulante Massnahme zu 1/8 angerechnet).