5. Strafzumessung 5.1. Berufungsentscheid – neues Urteil Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1252/2014 vom 4. Mai 2015 E. 4.3).