4.6. Zwischenfazit Zusammengefasst ergibt sich, dass der Berufungskläger schuldig ist des Betrugs (Art. 146 StGB) und der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und 2 VRV). Die mehrfachen Drohungen (Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB) werden durch die mehrfachen Nötigungen konsumiert, weshalb diesbezüglich kein Schuldspruch zu erfolgen hat. Die Berufung ist bis auf die Konkurrenzfrage bezüglich der mehrfachen Drohungen unbegründet und demnach abzuweisen.