Infolgedessen werden die mehrfachen Drohungen durch die mehrfachen Nötigungen konsumiert. Der Schuldspruch der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB gemäss Ziff. 2 des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden vom 28. März 2019 (SK 18 6) wird zufolge einer anderen rechtlichen Würdigung der relevanten Lebensvorgänge entfernt. Die Berufung ist in diesem Punkt begründet und gutzuheissen.