Eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist vorliegend nicht ersichtlich und liegt auch nicht vor. Der Berufungskläger ist auch vorliegend schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Abs. 4 SVG. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen. 4.4.6. Der Berufungskläger ist somit schuldig der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln.