So macht die Zivilklägerin darin Ausführungen über den Standort (auf dem Trottoir, parallel zueinander), über die Gegebenheiten (offenes Fenster), die Wetterverhältnisse (verregneter Tag), das "Gespräch" (Polizei informieren) sowie ihre Gefühle (Herzklopfen, ich bin in Panik geraten). Die Tatsache, wonach die Zivilklägerin anlässlich der Hauptverhandlung das sich ihr nähernde Motorrad als "Monster" bezeichnete und bei der Berufungsverhandlung sodann von einem "Klotz" sprach, mag daran nichts zu ändern. Mit seinem Einwand in Bezug auf die Aussagenwürdigung der Vorinstanz dringt der Berufungskläger somit nicht durch.