Die Aussagen der Zivilklägerin in den vier Einvernahmen (polizeiliche Einvernahme vom 9. Juli 2017, staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 11. September 2017, Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie Einvernahme an der Berufungsverhandlung) sind nachvollziehbar, in sich stimmig und sehr detailliert. So macht die Zivilklägerin darin Ausführungen über den Standort (auf dem Trottoir, parallel zueinander), über die Gegebenheiten (offenes Fenster), die Wetterverhältnisse (verregneter Tag), das "Gespräch" (Polizei informieren) sowie ihre Gefühle (Herzklopfen, ich bin in Panik geraten).