Die Vorinstanz nahm diesbezüglich auch auf das vom Berufungskläger geltend gemachte Wendemanöver Bezug und sah dieses aus zeitlicher Hinsicht - beide Motorfahrzeuge fahren aufeinander zu - zu Recht als kaum vorstellbar an. Die Aussagen der Zivilklägerin in den vier Einvernahmen (polizeiliche Einvernahme vom 9. Juli 2017, staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 11. September 2017, Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie Einvernahme an der Berufungsverhandlung) sind nachvollziehbar, in sich stimmig und sehr detailliert.