Die Vorinstanz berücksichtigte sowohl die Aussagen des Berufungsklägers wie auch der Zivilklägerin und kam zum nachvollziehbaren Schluss, die Aussagen der Zivilklägerin würden auf ein tatsächlich erlebtes Ereignis hinweisen, wohingegen die Aussagen des Berufungsklägers nicht zu überzeugen vermöchten. Die Vorinstanz nahm diesbezüglich auch auf das vom Berufungskläger geltend gemachte Wendemanöver Bezug und sah dieses aus zeitlicher Hinsicht - beide Motorfahrzeuge fahren aufeinander zu - zu Recht als kaum vorstellbar an.