Die Aussagenwürdigung der Vorinstanz ist nicht zu bemängeln. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (E. I.5.7.3.8 S. 97 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz berücksichtigte sowohl die Aussagen des Berufungsklägers wie auch der Zivilklägerin und kam zum nachvollziehbaren Schluss, die Aussagen der Zivilklägerin würden auf ein tatsächlich erlebtes Ereignis hinweisen, wohingegen die Aussagen des Berufungsklägers nicht zu überzeugen vermöchten.